| alsMauerschäden |
| § 304 Gemeinschädliche
Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der
Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen,
die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche
Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der
Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen
aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände,
welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild
einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten
Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar. (der staat) Mit dem Graffiti bricht in einer Art von Aufstand der Zeichen das linguistische Ghetto in die Stadt ein. [ ] Insurrektion, Einbruch in das Urbane als Ort der Reproduktion und des Codes - auf dieser Ebene zählt nicht mehr das Kräfteverhältnis, denn das Spiel der Zeichen beruht nicht auf Kraft, sondern auf Differenz; vermittels der Differenz also muss es attackiert werden. [ ] Es genügen tausende mit Markers und Sprühdosen bewaffnete Jugendliche, um die urbane Signalethik durcheinanderzubringen, um die Ordnung der Zeichen zu stören. (die wissenschaft) "Bevor uns die Farbe ausgeht sind eure Putzmittel alle!" (der sprayer) |