alsMauerschäden

§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar. (der staat)

„Mit dem Graffiti bricht in einer Art von Aufstand der Zeichen das linguistische Ghetto in die Stadt ein. […] Insurrektion, Einbruch in das Urbane als Ort der Reproduktion und des Codes - auf dieser Ebene zählt nicht mehr das Kräfteverhältnis, denn das Spiel der Zeichen beruht nicht auf Kraft, sondern auf Differenz; vermittels der Differenz also muss es attackiert werden. […] Es genügen tausende mit Markers und Sprühdosen bewaffnete Jugendliche, um die urbane Signalethik durcheinanderzubringen, um die Ordnung der Zeichen zu stören.“ (die wissenschaft)

"Bevor uns die Farbe ausgeht sind eure Putzmittel alle!" (der sprayer)
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